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Existenz & Einkommen

Berufsunfähig? Was die Erwerbsminderungsrente wirklich zahlt

Die Erwerbsminderungsrente fragt nicht nach deinem Beruf, sondern nach Stunden am Arbeitsmarkt. Was § 43 SGB VI verlangt, was er zahlt und wo die Lücke liegt.

von Lion Park, Vermögensberater ·

Symbolbild: Ein Handwerker arbeitet konzentriert an einem Holzstück.

Wer heute berufsunfähig wird, landet bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bei einer „Berufsunfähigkeitsrente”. Die gibt es nur noch für einen kleinen Kreis. Für alle anderen gilt die Erwerbsminderungsrente — und die stellt eine andere Frage, als die meisten erwarten.

Wer überhaupt noch Berufsschutz hat

Einen gesetzlichen Schutz für den erlernten Beruf haben nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Wer später geboren ist, wird nicht danach gefragt, ob er seinen Beruf noch ausüben kann.

Die Frage, die § 43 SGB VI stellt

Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt — jede Tätigkeit, die es dort gibt, nicht der eigene Beruf (§ 43 SGB VI). Gemessen wird in Stunden am Tag:

  • Volle Erwerbsminderung: weniger als drei Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
  • Teilweise Erwerbsminderung: drei bis unter sechs Stunden täglich (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
  • Keine Erwerbsminderung: wer sechs Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI) — auch dann, wenn es nicht mehr der eigene Beruf ist.

Ein Beispiel ohne Zahl: Eine Dachdeckerin, die nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr aufs Dach kann, aber sechs Stunden am Tag eine leichte Bürotätigkeit ausüben könnte, ist gesetzlich nicht erwerbsgemindert. Ob es diese Bürotätigkeit für sie tatsächlich gibt, spielt dafür keine Rolle.

Was gezahlt wird — und wie viel davon

  • Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist halb so hoch wie die volle: Rentenartfaktor 0,5 statt 1,0 (§ 67 SGB VI).
  • Die Höhe hängt an den eigenen Entgeltpunkten — also an dem, was bisher eingezahlt wurde. Eine feste Zahl, die für alle stimmt, gibt es nicht; deine steht in der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung.
  • Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet gezahlt, für längstens drei Jahre je Bewilligung (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Danach wird neu geprüft.

Die Voraussetzungen vor dem ersten Euro

Erwerbsgemindert zu sein, reicht nicht. Dazu kommen zwei versicherungsrechtliche Bedingungen (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI):

  1. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge.
  2. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI).

Wer gerade erst in den Beruf gestartet ist, länger selbstständig war oder eine längere Pause hatte, sollte genau hier hinsehen.

Bis die Rente kommt

Vor einer Erwerbsminderungsrente stehen meist Monate mit Krankheit:

  • Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V).

Was danach kommt, entscheidet § 43 SGB VI — mit den Stunden oben.

Wo die Lücke entsteht

Die Lücke ist der Abstand zwischen deinem heutigen Netto und dem, was nach diesen Regeln übrig bliebe. Sie ist für jeden anders, deshalb steht hier keine pauschale Zahl. Zwei Wege, sie für dich auszurechnen:

Der ehrliche Rat

Die gesetzliche Absicherung ist ein Boden, kein Ersatz für dein Einkommen. Ob und wie viel private Absicherung für dich passt, hängt an Beruf, Alter, Gesundheit und Einkommen — das klären wir im Gespräch, nicht im Artikel.

Stand dieser Einordnung: 3. Oktober 2026.

Quellen: § 43 SGB VI · § 240 SGB VI · § 67 SGB VI · § 102 SGB VI · § 50 SGB VI · § 3 EFZG · § 48 SGB V

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