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Altersvorsorge
Betriebsrente: der 15-%-Zuschuss vom Arbeitgeber — auch für alte Verträge
Wer Gehalt in eine Betriebsrente umwandelt, bekommt einen gesetzlichen Zuschuss vom Arbeitgeber. Was § 1a und § 26a BetrAVG sagen – und wo die Grenzen liegen.
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Bei der betrieblichen Altersvorsorge über Entgeltumwandlung zahlst du einen Teil deines Bruttogehalts in einen Vertrag ein. Was viele nicht wissen: Der Arbeitgeber muss in den meisten Fällen etwas dazulegen — und zwar per Gesetz, nicht aus Kulanz.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung
Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte kann verlangen, dass bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).
Der Zuschuss: 15 %, soweit der Arbeitgeber spart
Wandelst du Entgelt in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung um, muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich als Zuschuss weiterleiten — soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Der zweite Halbsatz ist der Grund für das „bis zu”: Liegt dein Gehalt über einer Beitragsbemessungsgrenze, spart der Arbeitgeber dort nichts mehr, und der Zuschuss kann kleiner ausfallen.
Seit 2022 auch für alte Verträge
Für Entgeltumwandlungen, die vor dem 1. Januar 2019 vereinbart wurden, gilt die Zuschusspflicht seit dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG). Wer einen älteren Vertrag hat, sollte deshalb nachsehen, ob der Zuschuss tatsächlich ankommt — auf der Gehaltsabrechnung oder in der Standmitteilung.
Die Grenzen bei Steuer und Sozialversicherung
- Steuerfrei sind Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG).
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind Beiträge bis 4 % davon (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Mit der Beitragsbemessungsgrenze 2026 von 8.450 € im Monat (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) sind das bis zu 676 € steuerfrei und bis zu 338 € beitragsfrei im Monat.
Modellrechnung: aus 100 € werden bis zu 115 €
Angenommen, du wandelst 100 € Bruttogehalt im Monat um, und dein Gehalt liegt unter den Beitragsbemessungsgrenzen:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Entgeltumwandlung aus deinem Brutto | 100 € |
| Zuschuss des Arbeitgebers, 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) | 15 € |
| Im Vertrag landen bis zu | 115 € |
Was dich die 100 € netto kosten, hängt an deinem persönlichen Steuersatz, deiner Steuerklasse, Kirchensteuer und daran, ob du gesetzlich oder privat krankenversichert bist. Deshalb steht hier keine pauschale Zahl — der bAV-Nettoaufwand-Rechner rechnet sie mit deinen Angaben aus. Diese Modellrechnung ist keine Zusage über eine Rente oder eine Wertentwicklung.
Was du auch wissen solltest
- Was du umwandelst, zahlst du nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein — die gesetzliche Rente fällt entsprechend etwas niedriger aus.
- Die spätere Betriebsrente ist in der Regel steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), und gesetzlich Krankenversicherte zahlen darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 SGB V).
Beides spricht nicht gegen die Betriebsrente, gehört aber in die Rechnung.
Der ehrliche Rat
Ob sich die Umwandlung für dich lohnt, entscheidet der Netto-Vergleich, nicht die 15 %. Und wer schon einen Vertrag hat, prüft zuerst, ob der Zuschuss überhaupt ankommt. Beides schauen wir gemeinsam an — mehr dazu auf der Seite zur betrieblichen Altersvorsorge.
Stand dieser Einordnung: 3. Oktober 2026.
Quellen: § 1a BetrAVG · § 26a BetrAVG · § 3 EStG · § 1 SvEV · § 22 EStG · § 229 SGB V