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Altersvorsorge
Altersvorsorgereformgesetz 2026: Was sich für deine Riester-Rente ändert
Das Gesetz ist verkündet. Was öffentlich belegt ist, was für Bestandsverträge offen bleibt — und warum die Zulagen heute unverändert gelten.
Auf dieser Seite
Das Altersvorsorgereformgesetz ist kein Entwurf mehr. Es ist beschlossen, es ist verkündet — und trotzdem lässt sich die Frage, die alle stellen, noch nicht vollständig beantworten: Was bedeutet das für meinen bestehenden Vertrag?
Dieser Beitrag trennt beides sauber voneinander. Zuerst das, was öffentlich belegt ist. Danach das, was offen bleibt. Und am Ende das, was heute schon zählt, egal wie es mit dem Neugeschäft weitergeht.
Was belegt ist
Der Gesetzgebungsweg ist vollständig dokumentiert und in drei Schritten nachvollziehbar:
- Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen.
- Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt.
- Verkündet wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 156 vom 29. Mai 2026.
Inhaltlicher Kern der Reform ist ein neues Altersvorsorgedepot. Damit soll sich künftig auch in Fonds und ETFs gefördert fürs Alter sparen lassen; es soll das bisherige Riester-Sparen ablösen.
Das ist der belegbare Stand — nicht mehr und nicht weniger.
Was offen bleibt
Hier wird es unbequem, und genau deshalb steht es hier: Was die Reform für bestehende Verträge im Einzelnen bedeutet, lässt sich derzeit nicht seriös pauschal beantworten. Konkret betrifft das zwei Fragen:
- Ab wann greift welche Regel? Anwendungszeitpunkte sind nicht in einer Form öffentlich belegt, die eine Aussage auf dieser Seite tragen würde.
- Lässt sich in das neue System wechseln, und zu welchen Bedingungen? Auch das hängt am konkreten Vertrag.
Wir könnten an dieser Stelle schreiben, was vermutlich passieren wird. Wir tun es nicht. Auf finanzheit.de steht keine Zahl und keine Frist ohne Fundstelle — und eine Vermutung über deinen Vertrag ist genau das, was du gerade am wenigsten gebrauchen kannst.
Was das für dich praktisch heißt: Die Frage nach deinem Bestandsvertrag ist eine Frage an deinen Vertrag, nicht an einen Ratgeberartikel. Wir schauen da gemeinsam rein.
Was heute unverändert gilt
Unabhängig davon, wie es mit dem Neugeschäft weitergeht, ist geltendes Recht geltendes Recht:
- Die Grundzulage und der Einsteigerbonus stehen in § 84 EStG.
- Die Kinderzulage steht in § 85 EStG.
- Der Mindesteigenbeitrag steht in § 86 EStG — und das ist die Stelle, an der es für viele teuer wird.
Denn die Zulage ist kein Geschenk, das automatisch kommt. Wer seinen Eigenbeitrag zu niedrig ansetzt, bekommt sie anteilig gekürzt. Der Eigenbeitrag hängt am Vorjahreseinkommen — und das ändert sich, ohne dass der Dauerauftrag es mitbekommt. Gehaltserhöhung, Teilzeit, Elternzeit, Jobwechsel: Jedes Mal kann der Beitrag nicht mehr passen.
Der ehrliche Rat
Abwarten, bis „die Reform durch ist”, ist kein Plan — sie ist durch. Und die Kürzung der Zulage wegen eines zu niedrigen Eigenbeitrags passiert unabhängig davon, jedes Jahr aufs Neue.
Zwei Minuten Rechnen sind hier mehr wert als zwei Stunden Spekulation über Anwendungszeitpunkte.
Stand dieser Einordnung: 3. August 2026. Sobald sich zu Bestandsverträgen etwas öffentlich belegen lässt, wird dieser Beitrag aktualisiert und das Aktualisierungsdatum sichtbar ausgewiesen.
Quellen: Deutscher Bundestag zum Beschluss vom 27.03.2026 · Bundesrat, Beratungsvorgang 206/26